Satzung

§ 9: Die Mitgliederversammlung
  1. Das höchste Organ des TSV ist die Mitgliederversammlung, sie tritt nach je 4 Jahren zusammen und setzt sich aus den Delegierten der Abteilungen zusammen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen ,wenn
      • ein Drittel der Abteilungen diese Forderung erhebt
      • oder auf Beschluss des Vorstandes

    Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Quotierung nach der Mitgliedstärke; den Abteilungen; Außerordentliche Mitgliedsorganisationen können Gäste entsenden. Alle Vorstandsmitglieder sind in dieser Eigenschaft teilnahme- und stimmberechtigt.

  1. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand werden den Delegierten die Einladung mit der Tagesordnung und eventuell Anträge auf Satzungsänderungen, deren Inhalte wörtlich mitzuteilen sind, zugesendet.
  2. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens drei, höchstens sechs Wochen vor derselben verschickt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    • Genehmigung des Haushaltes
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Entscheidung über die Berufung entspr. Artikel 5, Abs. 4
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Auflösen des TSV
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Delegierten anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem Stimmberechtigten der Anwesenden beantragt wird.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten des TSV eingegangen sein.
  3. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des TSV eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10: Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Mitglieder, die das 16.Legensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  5. Bei Erfordernis oder Beratung von Problemen Minderjährigen erfolgt durch diese eine Jungendversammlung. Näheres regelt die Jugendordnung.
  6. Wählbar sind nur Personen, die dem TSV als Mitglied angehören.
§ 11: Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. a) dem Präsidenten,
      b) dem Vizepräsidenten,
      c) dem Jugendleiter,
      d) dem Kassenwart,
      e) den Vorsitzenden der Abteilungen,
      f) den Ehrenmitgliedern.
  2. Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer, dem die laufende Geschäftsführung und die Finanzverwaltung obliegen.
  3. Der Geschäftsführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 60 Euro, also von 720 Euro im Jahr. Zusätzlich werden ihm gegen Nachweis seine Aufwendungen für Reisekosten Büromaterial usw. erstattet. Unabhängig davon, wie hoch diese Erstattung von Aufwendungen ist, wird er über § 31a BGB geschützt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unter schreiben.
  5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
    a) der Präsident,
    b) der 1. Vizepräsident. Gerichtlich und außergerichtlich wird der TSV durch einen der vorstehend genannten zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  6. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  7. Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt.
  8. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
    Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.