Satzung

§ 4: Gliederung
  1. Für jede im TSV betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
§ 5: Mitgliedschaft
  1. Dem TSV gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Ordentliche Mitglieder sind die Abteilungen mit ihren Mitgliedern, außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen oder Institutionen sein, die u.a. Aufgaben im Sport erfüllen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
  2. Die Mitgliedschaft im TSV ist freiwillig und wird durch die Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Abteilungen und deren Gliederung dürfen dem Satzungsrecht des TSV nicht widersprechen.
  4. Die Mitgliedschaft im TSV endet durch Abmeldung, Austritt, Ausschluss oder Tod.
      • Ein Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig; die Austrittserklärung ist in der jeweiligen Abteilung 3 Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen
      • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag der Abteilung nur dann erfolgen, wenn es
        a) in grober Weise gegen das Statut des TSV verstoßen hat,
        b) Zahlungen der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht erfolgt sind.
        c) wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
        d) wegen unehrenhaften Verhaltens.

    In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes bzw. der Abteilung über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen versehen. Der Bescheid erfolgt schriftlich und ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Nach Ausschluss ist der Neueintritt frühestens nach einem Jahr möglich.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des TSV. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den TSV müssen binnen 6 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  7. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:
    Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter).
    Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand / Abteilung erlassen wird.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.