Satzung

§ 6: Rechte und Pflichten der Abteilungen
  1. Die Abteilungen haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange und das Recht, alle Möglichkeiten und Vorteile zur Wahrnehmung ihrer eigenständigen Interessen im Rahmen dieser Satzung zu nutzen.
  2. Die Abteilungen haben das Recht und machen es sich zur Pflicht, an der Verwirklichung der vom TSV verfolgten Ziele mitzuwirken, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen.
  3. Die Rechte und Pflichten der Abteilungen sind so zu verwirklichen, dass die Interessen Dritter nicht verletzt werden. Sie sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag bis zum Monat März des laufenden Geschäftsjahres an den TSV abzuführen. Beitragsgrundlage ist die jeweilige Finanzordnung der Abteilung. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die einzelnen Abteilungen entsprechend ihrer Erfordernisse festgelegt. Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen beschließen jährlich die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Außerordentliche Mitgliedsorganisationen und Einzelmitglieder zahlen einen vom Vorstand des TSV festzulegenden Jahresbeitrag. Weitere Einzelheiten werden vom Vorstand des TSV erarbeitet und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
§ 7: Maßregelung
Gegen Abteilungen, die gegen die Satzung oder Beschlüsse:

  1. der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des TSV oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    1. a) Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des TSV auf die Dauer von 3 Monaten bis 1 Jahr,
      b) Auferlegung eines Bußgeldes, dessen Höhe der Vorstand des TSV festlegt,
      c) Ausschluss.
  2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen. Der betroffenen Abteilung steht das Recht zu gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des TSV anzurufen.
§ 8: Organe
  1. Leitungsorgane des TSV Cottbus sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Abteilungsvorstände
  2. Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Die Kommissionen des TSV werden durch Vorstandsmitglieder geleitet. Für zeitweilige Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand geeignete Personen und Spezialisten berufen.
  3. Der Vorstand kann zur Realisierung der Beschlüsse des Vorstandes eine Geschäftsstelle mit einem Geschäftsführer unterhalten.